§ 1 Allgemeines Der nachfolgende Text gibt den Stand der Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen zu dem Zeitpunkt wieder, der in der Fußzeile als „Stand“ ausgewiesen ist. Maßgeblich ist jedoch der jeweils letzte Stand zum Zeitpunkt des aktuell hiermit verbundenen Rechtsgeschäfts; er wird stets auf Anforderung übermittelt. Diese Bedingungen sind Vertragsbestandteil für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichungen gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Gegebenenfalls sind sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zu vermerken; fehlt ein solcher Vermerk, gelten Abweichungen als nicht vereinbart. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, soweit dort Regelungen getroffen sind, die über den Inhalt dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hinausgehen. Ist der Besteller mit diesen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so hat er dies sofort schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall können wir binnen zehn Tagen nach Eingang der Anzeige von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass der Besteller hieraus Ansprüche, gleich welcher Art, gegen Eisele ableiten könnte. Diese Bedingungen gelten auch, soweit nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen sein sollte.
§ 2 Angebote, Warenbeschreibungen Unsere Angebote erfolgen ausschließlich freibleibend; maßgeblich ist allein und erst die Auftragsbestätigung. Dasselbe gilt für Beschreibungen und Konditionen in Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Prospekten o.ä.: sie sind nicht verbindlich und dienen nur der allgemeinen Information der Interessenten über das Leistungsangebot; das gilt insbesondere auch für Abbildungen sowie Maß- und Gewichtsangaben.
§ 3 Auftragsannahme, Auftragsbestätigung Aufträge an Eisele werden durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Sie ist allein für den Umfang der Lieferverpflichtung von Eisele sowie die Abnahme- und Zahlungspflicht des Bestellers maßgeblich. Vertreter und Reisende sind zum Abschluss von Lieferungsverträgen und zur Vereinbarung von Nebenabreden, einschließlich Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, von Eisele nicht ermächtigt. Sie haben keine Inkassovollmacht.
§ 4 Sonderleistungen, Entwicklungsaufwand Aufträge zur Prüfung oder Entwicklung von Produkten, Produktteilen oder Fortentwicklungen sind auch dann vergütungspflichtig, wenn hierüber keine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt. Das gilt insbesondere dann, wenn der hiermit verbundene Aufwand zunächst nicht absehbar ist. Im übrigen gelten für Sonderleistungen und Sonderentwicklungen gesonderte Bedingungen. Sie stehen gleichfalls in gedruckter und / oder elektronischer Form zur Verfügung und werden auf Anforderung zudem übersandt.
§ 5 Lieferfristen, Teillieferungen, Abrufaufträge Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Eisele ist zur Einhaltung nicht verpflichtet, solange und soweit der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordentlich nachkommt. Das gilt auch, soweit der Besteller wesentliche Vertragspflichten aus weiteren abgeschlossenen Geschäften nicht einhält. Eisele ist jedoch stets berechtigt, vor dem vorgesehenen Liefertermin auszuliefern. Fixtermine werden nur anerkannt, wenn der Grund hierfür angegeben und entsprechend bestätigt wird. Dasselbe gilt für Just-in-Time-Anforderungen. Teillieferungen sind zulässig. Abrufaufträge (Sukzessivlieferungsverträge) enden mit dem hierfür bestimmten Zeitraum. Ist ein solcher nicht vereinbart, endet der Auftrag drei Monate nach Beendigungsanzeige von Eisele. Auf Aufforderung ist der Bestand binnen drei Monaten nach Ende des Auftrags abzuholen; mit dem Zugang der Abholungsanzeige gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Unabhängig hiervon wird mit dem Ende des Abrufauftrags das Entgelt für die verbliebene Ware fällig. Daneben wird für verbleibende Ware übliches Lagergeld fällig, mindestens jedoch 1% des verbliebenen Warenbestandswertes je angefangenem Kalendermonat.
§ 6 Transporte, Versicherung Der Versand erfolgt EXW. Wird hiervon abgewichen, erfolgt die Lieferung gleichwohl auf Gefahr des Bestellers; das gilt insbesondere auch bei Frankolieferungen. Eisele ist nicht verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung abzuschließen. Soweit der Besteller eine Versicherung wünscht, wird Eisele auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abschließen; in diesem Fall ist die Eisele berechtigt, alle Transportarten zu versichern. Die Wahl der Versandart und des Versandortes bleibt Eisele überlassen.
§ 7 Preise Preisstellung erfolgt in Euro oder nach Wahl von Eisele. Bestellungen mit einem Warenwert (netto) von weniger als € 50,00 werden ausschließlich mit einem Sonderabwicklungsentgelt von € 10,00 ausgeführt (pauschalierter Verwaltungskostenanteil). Sofern sich die Materialpreise (Index des bestimmenden Materials nach Weltmarktpreisen) zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen oder regulären Auslieferungstermin um mehr als 10% erhöhen, ist Eisele zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt; bei Ablehnung der Preisanpassung ist Eisele zum Rücktritt berechtigt.
§ 8 Zahlungen Rechnungen sind, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart oder bestätigt wird, sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Soweit Eisele Zahlung durch Wechsel akzeptiert, erfolgt dies ausschließlich zahlungshalber. Alle Wechselspesen trägt der Besteller; zum Skontoabzug ist er nicht befugt. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so kann Eisele die Fortsetzung von offenen Lieferungen von der Sicherheitsleistung für alle ausstehenden und zukünftig fällig werdenden Forderungen oder von Vorkasse abhängig machen. Erfolgt dies nicht binnen angemessener Frist, ist Eisele außerdem berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Aufträgen zurückzutreten, soweit vom Besteller die Gegenleistung bei Fristablauf nicht erbracht ist. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter befreien nur dann, wenn diese eine besondere schriftliche und den Auftrag benennende Einzelvollmacht vorgelegt haben. Hat Eisele mehrere offene Forderungen aus verschiedenen Geschäften, so werden Zahlungen des Bestellers immer auf die jeweils älteste der noch offenen Forderungen angerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Besteller bei der Zahlung eine andere Bestimmung trifft.
§ 9 Eigentumsvorbehalt Lieferungen von Eisele erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Dabei gilt: Die Ware bleibt Eigentum von Eisele bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen von Eisele gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch einer Saldoforderung aus laufender Rechnung sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, vorbehaltlich der nachfolgenden geregelten Freigabe. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Eisele zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie etwaige Pfändung einer Lieferung durch Eisele gelten ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu neuen Sachen ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt gegebenenfalls durch den Besteller für Eisele. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, auf Eisele übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist er nicht befugt. Eisele wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Eisele hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an Eisele zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die Berechtigung des Käufers zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Käufers. Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte Eiseles beeinträchtigt werden, hat der Besteller Eisele unverzüglich mitzuteilen. Eisele verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl Eiseles vorbehalten, welche Sicherheiten freigegeben werden.
§ 10 Rechte Sämtliche Rechte an den Angeboten oder Resultaten aus weitergehenden Tätigkeiten, einschließlich der beinhalteten oder beigefügten Unterlagen, wie Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen oder Muster verbleiben bei Eisele. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 11 Gewährleistung, Prüfungsaufwand Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt in der beim Lieferanten üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Unerhebliche Abweichungen und Änderungen, insbesondere technische Verbesserungen, bleiben vorbehalten und sind vom Besteller hinzunehmen. Besonderer Hinweis: Die Produkte kommen silikonfrei aus der Fertigung; trotzdem kann nicht garantiert werden, dass sie absolut frei sind von Silikon oder anderen benetzungshemmenden Substanzen, da auch unsere Lieferanten von Packmitteln keine entsprechenden Garantien abgeben können. Eloxierte Aluminiumteile können leicht befettet sein. Beanstandungen an der gelieferten Ware müssen bei Handelsgeschäften vom Besteller unverzüglich, in jedem Fall spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Ware, schriftlich angezeigt werden. Ware, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich fehlerhaft ist, wird nach Wahl von Eisele kostenlos nachgebessert, instandgesetzt oder umgetauscht (Nacherfüllung). Der Besteller ist zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung scheitern sollte; das ist dann der Fall, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren oder wenn die Nachbesserung oder Instandsetzung zweimal erfolglos versucht wurde. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch zu. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, soweit dies zumutbar ist; der Schadenersatz ist beschränkt auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Die Rechte des Bestellers gemäß §§ 437, 478 II BGB verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Erfolgt die Rückgabe angeblich fehlerhafter, jedoch fehlerfreier Ware, steht es Eisele frei, für den hiermit verbundenen Aufwand, insbesondere für die wiederholte Warenprüfung ein angemessenes Entgelt zu berechnen.
§ 12 Haftung Eisele haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung sog. „Kardinalpflichten“ ist beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden. Für von Eisele nicht vorhersehbare Schäden oder für solche, die der Auftraggeber mitzuvertreten hat, wird die Haftung auf den Auftragswert beschränkt. Gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftung oder wegen Personenschäden bleiben von diesem Abschnitt unberührt. Für unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und hierdurch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Vorlieferanten haftet Eisele nicht. Sie befreien Eisele jedoch von der Einhaltung der Lieferzeit und berechtigen Eisele bei nachhaltiger Dauer zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 13 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand Abschluss, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des danach etwa anwendbaren Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. August 1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von Eisele. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist wahlweise Waiblingen oder Stuttgart, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für Scheck- oder Wechselklagen. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen nicht rechtswirksam ist oder durch später in Kraft tretende Gesetze rechtsunwirksam werden sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen trotzdem verbindlich.
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